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   AG Hamburg, 24.10.2019 - 23a C 158/19   

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AG Hamburg, 24.10.2019 - 23a C 158/19 (https://dejure.org/2019,57124)
AG Hamburg, Entscheidung vom 24.10.2019 - 23a C 158/19 (https://dejure.org/2019,57124)
AG Hamburg, Entscheidung vom 24. Oktober 2019 - 23a C 158/19 (https://dejure.org/2019,57124)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Außergewöhnliche Umstände / Stromausfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Stromausfall am Flughafen: trotzdem Ausgleichsleistungsanspruch wegen Flugannullierung? ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Flugannullierung wegen kompletten Stromausfalls am Flughafen begründet keinen Entschädigungsanspruch - Fluggesellschaft kann sich auf außergewöhnliche Umstände berufen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 04.05.2017 - C-315/15

    Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand,

    Auszug aus AG Hamburg, 24.10.2019 - 23a C 158/19
    Anders hingegen liegt es bei der Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel sowie die dadurch möglicherweise verursachte Beschädigung (EuGH, Urt. v. 4.5.2017, Rs. C-315/15 - Pesková und Peska, ECLI:EU:C:2017:342, RRa 2017, 175, Rn. 24) und anders verhielte es sich, wenn der Hersteller der Maschinen, aus denen die Flotte des betroffenen Luftfahrtunternehmens besteht, oder eine zuständige Behörde entdeckte, dass diese bereits in Betrieb genommenen Maschinen mit einem versteckten Fabrikationsfehler behaftet sind, der die Flugsicherheit beeinträchtigt.

    Zum Ergreifen aller zumutbarer Maßnahmen durch die Fluggesellschaft gehören alle Maßnahmen für die das Unternehmen auf technischer und administrativer Ebene in der Lage war, direkt oder indirekt Vorkehrungen zu treffen, die geeignet waren, die Risiken des Eintritts des konkreten außergewöhnlichen Umstandes zu verringern oder gar zu beseitigen (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.2017, Rs. C-315/15 - Pesková und Peska, ECLI:EU:C:2017:342, RRa 2017, 175, Rn. 44).

    Gibt es derartige Maßnahmen, dürfen sie dem Unternehmen keine im Hinblick auf seine Kapazitäten untragbaren Opfer abverlangen (EuGH, Urt. v. 4.5.2017, Rs. C-315/15 - Pesková und Peska, ECLI:EU:C:2017:342, RRa 2017, 175, Rn. 46).

    Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob weitere Maßnahmen zumutbar gewesen sein könnten, ist zudem, ob die Fluggesellschaft technisch oder administrativ in der Lage war, geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung zu treffen (EuGH, Urt. v. 4.5.2017, Rs. C-315/15 - Pesková und Peska, ECLI:EU:C:2017:342, RRa 2017, 175).

    Dabei sind nur solche Vorkehrungen zu berücksichtigen, die der Fluggesellschaft und nicht Dritten obliegen (EuGH, Urt. v. 4.5.2017, Rs. C-315/15 - Pesková und Peska, ECLI:EU:C:2017:342, RRa 2017, 175).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus AG Hamburg, 24.10.2019 - 23a C 158/19
    Der Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft ist betroffen, soweit der Vorgang mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs untrennbar verbunden ist und Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit ist (EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Rs. C-549/07 - Wallentin-Hermann, ECLI:EU:C:2008:771, RRa 2009, 35, Rn. 27).

    Als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaften und nicht als außergewöhnlicher Umstand werden z. B. die Kollision eines Flugzeuges mit einer Gangway (EuGH, Beschl. v. 14.11.2014, Rs. C-394/14 - Siewert/ Condor, ECLI:EU:C:2014:2377, RRa 2015, 15, Rn. 19), technische Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen oder infolge einer unterbliebenen Wartung auftreten (EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Rs. C-549/07 - Wallentin-Hermann, ECLI:EU:C:2008:771, RRa 2009, 35, Rn. 25) oder auch die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals (,.wilder Streik") gesehen, wenn sie auf die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zurückgeht und einem Aufruf folgt, der nicht von den Arbeitnehmervertretern des Unternehmens verbreitet wird, sondern spontan von den Arbeitnehmern selbst, die sich krank meldeten (EuGH, Urt. v. 17.4.2018, verb. Rs. C-195/17, C-197/17 bis C-203/17 - Krüsemann u.a., ECLI:EU:C:2018:258, RRa 2018, 117, Rn. 42).

    Ebenfalls anders verhielte es sich bei durch Sabotageakte oder terroristische Handlungen verursachten Schäden an den Flugzeugen (EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Rs. C-549/07 - Wallentin-Hermann, ECLI:EU:C:2008:771, RRa 2009, 35, Rn. 26).

    Welche Maßnahmen einer Fluggesellschaft zumutbar sind, um zu verhindern, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Flugverspätung oder -annullierung führen, ist im Einzelfall zu beurteilen (EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Rs. C-549/07 - Wallentin-Hermann, ECLI:EU:C:2008:771, RRa 2009, 35).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-294/10

    Eglitis und Ratnieks - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3

    Auszug aus AG Hamburg, 24.10.2019 - 23a C 158/19
    Gemeint sind nur der Situation angepasste Maßnahmen, d. h. solche, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechenden außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftfahrtunternehmen insbesondere in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sind (EuGH, Urt. v. 12.5.2011, Rs. C-294/10 - Eglitis u.a., ECLI:EU:C:2011:303, RRa 2011, 125, Rn. 25).

    Es kommt auf die Fähigkeit des Luftfahrtunternehmens an, den geplanten Flug insgesamt - der sich als "einheitlicher" Beförderungsvorgang darstellt - trotz des Eintritts außergewöhnlicher Umstände durchzuführen (EuGH, Urt. v. 12.5.2011, Rs. C-294/10 - Eglitis u.a., ECLI:EU:C:2011:303, RRa 2011, 125, Rn. 33).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-195/17

    Krüsemann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Gemeinsame Regelung

    Auszug aus AG Hamburg, 24.10.2019 - 23a C 158/19
    Als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaften und nicht als außergewöhnlicher Umstand werden z. B. die Kollision eines Flugzeuges mit einer Gangway (EuGH, Beschl. v. 14.11.2014, Rs. C-394/14 - Siewert/ Condor, ECLI:EU:C:2014:2377, RRa 2015, 15, Rn. 19), technische Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen oder infolge einer unterbliebenen Wartung auftreten (EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Rs. C-549/07 - Wallentin-Hermann, ECLI:EU:C:2008:771, RRa 2009, 35, Rn. 25) oder auch die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals (,.wilder Streik") gesehen, wenn sie auf die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zurückgeht und einem Aufruf folgt, der nicht von den Arbeitnehmervertretern des Unternehmens verbreitet wird, sondern spontan von den Arbeitnehmern selbst, die sich krank meldeten (EuGH, Urt. v. 17.4.2018, verb. Rs. C-195/17, C-197/17 bis C-203/17 - Krüsemann u.a., ECLI:EU:C:2018:258, RRa 2018, 117, Rn. 42).
  • BGH, 25.03.2010 - Xa ZR 96/09

    Zu Ansprüchen des Fluggastes bei wetterbedingter Annullierung

    Auszug aus AG Hamburg, 24.10.2019 - 23a C 158/19
    Der BGH hat befunden (Urt. v. 25.3.2010 - Xa ZR 96/09, RRa 2010, 221, Rn. 19), dass ein Luftverkehrsunternehmen, sobald eine erhebliche Störung im Flugplan auftritt, nach "vernünftigem Ermessen" zu entscheiden hat, ob im Hinblick auf das Spannungsfeld zwischen dem Interesse der Fluggäste an einer Durchführung des ursprünglich geplanten Flugs und dem Interesse an einer möglichst frühzeitigen Bekanntgabe einer notwendigen Annullierung der Flug bereits zu annullieren ist.
  • EuGH, 31.01.2013 - C-12/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher

    Auszug aus AG Hamburg, 24.10.2019 - 23a C 158/19
    Der EuGH hat in der Entscheidung McDonagh/Ryanair (EuGH, Urt. v. 31.1.2013, Rs. C-12/11 - McDonagh, ECLI:EU:C:2013:43, RRa 2013, 81, Rn. 29) betont, dass außergewöhnliche Umstände, dem allgemeinen Sprachgebrauch zufolge, solche sind, die abseits des Gewöhnlichen liegen.
  • BGH, 15.01.2019 - X ZR 15/18

    Keine Ausgleichsansprüche bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen

    Auszug aus AG Hamburg, 24.10.2019 - 23a C 158/19
    So hat der BGH in seinem Urteil vom 15.1.2019 (X ZR 15/18, RRa 2019, 113, Rn. 15) entschieden:.
  • EuGH, 14.11.2014 - C-394/14

    Siewert u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahrensordnung - Art. 99 -

    Auszug aus AG Hamburg, 24.10.2019 - 23a C 158/19
    Als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaften und nicht als außergewöhnlicher Umstand werden z. B. die Kollision eines Flugzeuges mit einer Gangway (EuGH, Beschl. v. 14.11.2014, Rs. C-394/14 - Siewert/ Condor, ECLI:EU:C:2014:2377, RRa 2015, 15, Rn. 19), technische Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen oder infolge einer unterbliebenen Wartung auftreten (EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Rs. C-549/07 - Wallentin-Hermann, ECLI:EU:C:2008:771, RRa 2009, 35, Rn. 25) oder auch die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals (,.wilder Streik") gesehen, wenn sie auf die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zurückgeht und einem Aufruf folgt, der nicht von den Arbeitnehmervertretern des Unternehmens verbreitet wird, sondern spontan von den Arbeitnehmern selbst, die sich krank meldeten (EuGH, Urt. v. 17.4.2018, verb. Rs. C-195/17, C-197/17 bis C-203/17 - Krüsemann u.a., ECLI:EU:C:2018:258, RRa 2018, 117, Rn. 42).
  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 146/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung

    Auszug aus AG Hamburg, 24.10.2019 - 23a C 158/19
    Es kann nicht jedes unvermeidbare Ereignis genügen, sondern nur solche, die aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs herausragen (BGH, Urt. v. 21.8.2012 - X ZR 146/11, juris, Rn. 15).
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